Dies könne sich aber jederzeit ändern. Die privatrechtlichen Wegrechtsvereinbarungen blieben vom Planverfahren unberührt. Es sei insbesondere nicht so, dass ein Plan eine Grundstücksperre bewirke. Auch die Argumentation, wonach sie mit der Verlegung der Strasse T. auf ihre Parzelle neu einen Strassenabstand von fünf Metern einhalten müssten und deshalb keine Bauten mehr errichten könnten, sei nicht stichhaltig. Sofern Art. 17 StrV anwendbar wäre, würde dieser Strassenabstand schon jetzt gelten.