2 - 21 wollte, wäre zu beachten, dass der behauptete Verlegungsanspruch erst entstehen würde, wenn gemäss Vereinbarungstext «später zum Hause des Letztern Boden gekauft würde». Es werde nicht behauptet, dass dieser Zukauf erfolgt sei. D. und E. hätten eingeräumt, dass die Fläche, die sie angeblich verlieren würden, mit Wegrechten belastet sei. Sie hätten somit die Fläche bisher nur deshalb zum Parkieren nutzen können, weil die Nachbarinnen und Nachbarn von ihren Durchfahrtsrechten nicht Gebrauch gemacht hätten. Dies könne sich aber jederzeit ändern.