{"Signatur": "AI_BZG_001", "Spider": "AI_Aktuell", "Datum": "2025-01-30", "PDF": {"Datei": "AI_Aktuell/AI_BZG_001_V-12-2023_2025-01-30.pdf", "URL": "https://www.ai.ch/gerichte/rechtsprechung/aktuelle-entscheide/v-12-2023/@@download/file/v-12-2023", "Checksum": "fd551cf69a3f35d29bb8b088c1e11c8e"}, "Scrapedate": "2025-05-30", "Num": ["V 12-2023"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht 30.01.2025 (publiziert) V 12-2023"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Bezirksgericht 30.01.2025 (publié) V 12-2023"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Bezirksgericht 30.01.2025 (pubblicato) V 12-2023"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Bezirksgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Bezirksgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "BauG-Beschwerde (Quartierplan x.)"}], "ScrapyJob": "446973/41/2466", "Zeit UTC": "30.05.2025 01:22:20", "Checksum": "d9e8cd4b9c17b1d2b1b6c003e5111a64", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht 30.01.2025 (publiziert) V 12-2023\nRegeste:\nBauG-Beschwerde (Quartierplan x.)\n\n BauG-Beschwerde (Quartierplan x.)\nDie Regelungen des Quartierplanreglements entsprechen den Vorschriften des Baugesetzes,\nder Bauverordnung, des Baureglements der Feuerschaugemeinde sowie der Heimatschutzverordnung. Die verfügende Behörde hat die sich widerstreitenden Interessen ermittelt, abgewogen und ist nachvollziehbar zum Schluss gelangt, dass mit dem Quartierplan x. die Ästhetikvorschriften befolgt werden und die Einschränkungen verhältnismässig sind.\n\nErwägungen:\n\nI.\n\n1. Vom 4. Oktober bis 2. November 2021 legte die Feuerschaukommission Appenzell I.Rh.\ndie Quartierplanung x., Bezirk Appenzell, öffentlich auf. Das Plangebiet umfasst (…).\nArt. 2 des Quartierplanreglements vom 7. Januar 2021 hält fest, der Zweck des Quartierplans sei die Festlegung der maximalen Nettoverkaufsfläche, eine ortsbaulich eingepasste und adressbildende Bebauung am Rande des historischen Dorfes, die Sanierung\nund teilweise Umnutzung der unter Schutz stehenden A. sowie eine hinreichende Erschliessung des Planungsgebiets inkl. der Schaffung von Parkraum für das Gewerbe.\nEigentümer des Grundstücks Nr. b. ist B. Die übrigen Grundstücke im Plangebiet stehen\nim Eigentum der C. AG.\n\n2. Gegen die öffentliche Planauflage und Referendumsanzeige der Quartierplanung x., Bezirk Appenzell, erhoben D. und E. mit Schreiben vom 29. Oktober 2021 Einsprache bei\nder Feuerschaukommission. D. und E. sind Eigentümer des Grundstücks Parzelle Nr. f.,\nund grenzen damit direkt an das Plangebiet an. Nach der Einspracheverhandlung vom\n9. Dezember 2021 wurde die Quartierplanung überarbeitet.\n\n3. Mit Einsprache-Entscheid der Feuerschaukommission vom 16. August 2022 wurde die\nEinsprache von D. und E. teilweise gutgeheissen. Es wurde ausgeführt, an der Quartierplanung werde festgehalten, jedoch müssten der Bereich für die Autoabstellplätze und\nder Standort für die Zweiradabstellplätze nochmals überprüft werden. Auch müsse die\nGestaltung der Parkierungsanlage noch verbessert sowie die Grenzabstände und Detailplanung der Tiefgarage angepasst werden. Auf die Fusswegverbindung östlich der\nParzelle Nr. f. sowie auf den Eckbaum werde verzichtet. Sodann stellte die Feuerschaukommission eine nochmalige öffentliche Auflage des Quartierplans in Aussicht.\n\n4. Gegen diesen Einsprache-Entscheid erhoben D. und E. mit Schreiben vom 16. September 2022 Rekurs bei der Standeskommission Appenzell I.Rh. und stellten die Anträge,\nder Einsprache-Entscheid der Feuerschaukommission sei teilweise aufzuheben, und\nzwar wie folgt:\n- Gutheissung des Antrags auf Verzicht auf die Quartierplanung\n- Eventualantrag:\no Reduktion des «Baubereichs Hauptbaute A»\no Verzicht auf Verlegung der Zufahrt zur Strasse T.\no Verzicht auf die oberirdischen Autoabstellplätze\no Reduktion der Tiefgarage, so dass sie nicht sichtbar ist\no Verzicht auf die Absturzsicherung\no Einhaltung des ordentlichen Grenzabstandes (Hauptbaute A und Tiefgarage),\n\n1 - 21\nalles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Standeskommission sistierte das Rekursverfahren mit Beschluss vom 3. Oktober 2022 gestützt auf Art. 48 Abs. 3 BauG.\n\n5. Nach Überarbeitung des Richtprojekts sowie der Quartierplanungsunterlagen durch die\nFeuerschaukommission wurde die Quartierplanung x., Bezirk Appenzell, vom 14. November bis 14. Dezember 2022 erneut öffentlich aufgelegt und dem Referendum unterstellt. Da gegen die zweite Auflage keine Einsprachen eingegangen sind und auch kein\nReferendum erhoben wurde, stellte die Feuerschaukommission mit Schreiben vom\n27. Dezember 2022 einen Genehmigungsantrag an die Standeskommission, wonach\nder hängige Rekurs von D. und E. vom 16. September 2022 abzuweisen und der Quartierplan x. vom 2. November 2022 zu genehmigen seien.\n\n6. Die Standeskommission wies den Rekurs von D. und E. mit Entscheid vom 4. Juli 2023\nab und genehmigte den überarbeiteten Quartierplan x.\n\nIn ihrer Begründung führte sie aus, die Feuerschaukommission sei gemäss Art. 2 Abs. 2\nBauV verpflichtet gewesen, ein Quartierplanverfahren durchzuführen. Die C. AG beabsichtige, die bestehende Überbauung teilweise zu ersetzen und habe dafür ein Richtprojekt ausarbeiten lassen. Auf einen Quartierplan könne demnach nicht verzichtet werden.\nDer Kanton Appenzell I.Rh. habe im Richtplan festgelegt, dass für die Mobilisierung der\ninneren Baulandreserven mit der höchsten Priorität unüberbaute Parzellen im weitgehend überbauten Gebiet genutzt werden und die Verdichtung im weitgehend überbauten\nGebiet erfolgen sollen. Der strittige Quartierplan ermögliche die Verdichtung und die\nhaushälterische Bodennutzung in der Prioritätenordnung, welche der Richtplan vorgebe,\nund liege damit im öffentlichen Interesse. Das für den Erlass von Quartierplänen zuständige Organ könne die Überbauung eines Areals in weit höherem Mass beeinflussen, als\ndies ohne Quartierplan der Fall sei. Es liege in der Natur der Sache, dass die Raumplanung Ungleichheiten schaffe. Der Hauptantrag, es sei auf den Quartierplan zu verzichten,\nsei deshalb abzuweisen.\n\n"}