Es ist nicht Aufgabe des Kantonsgerichts, sondern des Bau- und Umweltdepartements, zu prüfen, wie der Bach U. im betroffenen Gebiet in einer langfristigen Sicht aussehen soll. Das Bau- und Umweltdepartement hat die gesetzlichen Regelungen betreffend Gewässerraumfestlegung unter Ausübung seines ihm eingeräumten Ermessens anzuwenden. Eine gesamtheitliche Betrachtung – vor allem im Sinne des Gewässerraums – ist dazu notwendig. Die Beschwerde ist entsprechend gutzuheissen und die Streitsache ist zur neuen Prüfung der Gewässerraumausscheidung und Neuauflage an das Bau- und Umweltdepartement zurückzuweisen. (…)