Die im Gewässerraumlinienplan vorgesehene, nur auf zwei Teilstücken verlaufende asymmetrische Gewässerraumfestlegung mit Umfahrung der gemäss Kantonalem Nutzungsplan vorgesehenen Baubereiche beim Restaurant C. und Restaurant G. ist jedoch mit der Begründung des Bau- und Umweltdepartements und der Standeskommission nicht zulässig. Es ist nicht Aufgabe des Kantonsgerichts, sondern des Bau- und Umweltdepartements, zu prüfen, wie der Bach U. im betroffenen Gebiet in einer langfristigen Sicht aussehen soll.