5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Gerinnesohlenbreite und daraus folgend der minimale Gewässerraum vom Bau- und Umweltdepartement grundsätzlich korrekt festgesetzt wurde. Die im Gewässerraumlinienplan vorgesehene, nur auf zwei Teilstücken verlaufende asymmetrische Gewässerraumfestlegung mit Umfahrung der gemäss Kantonalem Nutzungsplan vorgesehenen Baubereiche beim Restaurant C. und Restaurant G. ist jedoch mit der Begründung des Bau- und Umweltdepartements und der Standeskommission nicht zulässig.