Die Interessenabwägung ist unvollständig und damit fehlerhaft. Bei einer Interessenabwägung sind sämtliche Interessen zu ermitteln und abzuwägen. Dazu gehören insbesondere der Schutz des Gewässers im Sinne des Gewässerschutzgesetzes unter Berücksichtigung des Hochwasserschutzes, sämtliche Grundeigentümerinteressen, die lokalen Gegebenheiten und die Verhältnisse im Umfeld des Gewässers (bspw. Siedlungen, Strassen, Erhalt einer sinnvollen Bewirtschaftung des Gewässers). Die aufgelegte, auf zwei Teilstücken verlaufende asymmetrische Gewässerraumfestlegung ist damit mit der Begründung des Bau- und Umweltdepartements resp.