Die Überbauungssituation in Bezug auf die beiden touristisch genutzten Gebäude ist ebenfalls nicht als Ausnahmefall zu werten. Grundsätzlich sollen bestehende Gebäude in den Gewässerraum einbezogen und nicht vom Gewässerraum „umfahren“ werden. Im Hinblick auf eine irgendwann allenfalls erfolgende Neuüberbauung erscheint es vielmehr zweckmässig, den definitiven Gewässerraum unter Einbezug der bestehenden Bauten festzusetzen, die wie erwähnt Bestandesschutz geniessen. Die vorgenommene Interessenabwägung der Standeskommission mit den als massgeblich aufgeführten Interessen der Erweiterungs-