Dies ist auf dem der Stellungnahme vom 3. Dezember 2024 beigelegten Gewässerraumlinienplan des Bau- und Umweltdepartements gut ersichtlich. Die Liegenschaft G. käme nach Ansicht des Beschwerdeführers bei einer symmetrischen Gewässerraumfestlegung nicht in den Gewässerraum zu liegen. Dies wurde vom Bau- und Umweltdepartement nicht bestritten und ist auch nach Ansicht des Gerichts aufgrund der eingereichten Akten der Fall. Demgegenüber kämen die gemäss Kantonalem Nutzungsplan vorgesehenen Baubereiche beim Restaurant C und beim Restaurant G. bei einer symmetrischen Gewässerraumausscheidung in den Gewässerraum zu liegen.