Z. ist unbestritten nicht als dicht überbautes Gebiet zu qualifizieren. Bestehende Bauten, die im Gewässerraum zu liegen kommen, geniessen Bestandesschutz (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_22/2019 und 1C_476/2019 vom 6. April 2020 E. 9.2.). Wie der Beschwerdeführer richtig ausführte, käme das Gebäude C. bei einer symmetrischen Gewässerraumausscheidung mit einer Hausecke in den Gewässerraum zu liegen. Dies ist auf dem der Stellungnahme vom 3. Dezember 2024 beigelegten Gewässerraumlinienplan des Bau- und Umweltdepartements gut ersichtlich.