Bestehende Bauten sind mit den Gewässerraum nicht zu „umfahren“, sondern in den Gewässerraum einzubeziehen (vgl. BÄHR, Neu Jahre Gewässerraum – ein Rechtsprechungsbericht, URP 2020 – 1, S. 14.f.). Einen Einbezug der baulichen Gegebenheiten bereits im Rahmen der Gewässerraumfestlegung wird gemäss Art. 41a Abs. 4 lit. a GSchV einzig im dicht überbauten Gebiet vorgesehen.