Die zuständige Behörde hat die Interessen gegeneinander abzuwägen, indem es die betroffenen Interessen ermittelt, beurteilt und auf Grund der Beurteilung im Entscheid möglichst umfassend berücksichtigt (vgl. FRITZSCHE, a.a.O, Art. 36a N 39). Bei der Festlegung des Gewässerraums ist eine mittel- und langfristige Perspektive erforderlich, weshalb der Gewässerraum unabhängig von bestehenden Bauten festgelegt werden soll. Bestehende Bauten sind mit den Gewässerraum nicht zu „umfahren“, sondern in den Gewässerraum einzubeziehen (vgl. BÄHR, Neu Jahre Gewässerraum – ein Rechtsprechungsbericht, URP 2020 – 1, S. 14.f.).