4.3. Der Gewässerraum wird bei Fliessgewässern grundsätzlich als Korridor festgelegt, in dem das Gerinne nicht zwingend in der Mitte liegen muss (vgl. Arbeitshilfe, a.a.O., Modul 2 S. 3). Eine asymmetrische Gewässerraumausscheidung soll nur ausnahmsweise erfolgen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts liegt es grundsätzlich im Ermessen der Kantone, ob eine asymmetrische Ausscheidung in Frage kommt oder nicht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_573/2015 vom 5. Juli 2016 E. 4.4. und 1C_15/2019 vom