Gewässerräume bezweckten den Schutz der Gewässer. Mit einem Gewässerraum soll nicht eine bestimmte Nutzung legitimiert werden. Vielmehr würden durch einen Gewässerraum gewisse Nutzungen eingeschränkt. So könnten zum Beispiel aufgrund des grundsätzlichen Bauverbots nur noch standortgebundene und im öffentlichen Interesse liegende Bauten und Anlagen gebaut werden. Sodann liege es in der Natur einer Interessenabwägung, dass die einen Interessen die anderen überwiegen. Die vorgenommene Abwägung sei sachgerecht.