In ihrer Vernehmlassung ergänzte die Standeskommission, der Gewässerraum werde nicht über die gesamte Länge des Grundstücks des Beschwerdeführers asymmetrisch ausgeschieden, sondern lediglich über rund die Hälfte des sein Grundstück betreffenden Bachabschnitts. Zudem erfolge die asymmetrische Ausscheidung nicht gänzlich einseitig zu Lasten des Beschwerdeführers, sondern im Verhältnis ¾ zu ¼. Zu beachten gelte es auch, dass die Renaturierungsmassnahmen unabhängig von einer symmetrischen oder asymmetrischen Ausscheidung auf der Seite des Beschwerdeführers zu liegen kommen sollen. Es seien nur minimale Renaturierungsmassnahmen geplant.