Auch die finanziellen Einbussen des Beschwerdeführers seien berücksichtigt worden. Das Gebiet Z. befinde sich allerdings im touristischen Kerngebiet, in welchem dem öffentlichen Interesse des Tourismus, der Freizeit und der Erholung ein hohes Gewicht zukomme. Die Abwägung unter den betroffenen Interessen könnten dem Mitwirkungsbericht zum Kantonalen Nutzungsplan X. entnommen werden. Der Mitwirkungsbericht sei gleichzeitig wie der Gewässerraumlinienplan öffentlich aufgelegt worden. Die Interessenabwägung des Bau- und Umweltdepartements sei nicht zu bemängeln. Es lägen keine überwiegenden entgegenstehenden Interessen vor.