Der Gewässerraum mit den Beschränkungen gemäss Art. 41c Abs. 3 und 4 GSchV führe nicht zu bedeutsamen zusätzlichen Ertragsausfällen. Folglich könne die vorliegende asymmetrische Gewässerraumausscheidung die Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln kaum beeinträchtigen. Dies gelte umso mehr nicht, als das betroffene Land nicht zu den Fruchtfolgeflächen zähle. Es liege damit keine Verletzung von Art. 104a Abs. 1 lit. a BV vor. Auch die finanziellen Einbussen des Beschwerdeführers seien berücksichtigt worden.