Aufgrund der speziellen Überbauungssituation in Verbindung mit der Nutzungsart lägen für beide Grundstücke Ausnahmesituationen vor, die eine asymmetrische Festlegung rechtfertigten. Die Funktionen des Gewässerraums würden durch die asymmetrische Gewässerraumausscheidung nicht beeinträchtigt. Durch die Gewässerraumausscheidung gehe sodann auch kein Kulturland verloren. Die landwirtschaftliche Nutzung des Gewässerraums sei nicht untersagt. Der Gewässerraum könne weiterhin extensiv landwirtschaftlich genutzt werden. Der Gewässerraum mit den Beschränkungen gemäss Art.