10 - 13 schen Gewässerraumausscheidung könnten die betrieblichen Erweiterungsmöglichkeiten beider Grundstücke gewahrt werden. Zu beachten sei auch, dass der Gewässerraum nicht durchgehend auf die Seite des landwirtschaftlich genutzten Bodens verschoben worden sei, sondern nur in jenen Abschnitten, bei denen ohne eine Verschiebung Erweiterungsmöglichkeiten verunmöglicht würden. Aufgrund der speziellen Überbauungssituation in Verbindung mit der Nutzungsart lägen für beide Grundstücke Ausnahmesituationen vor, die eine asymmetrische Festlegung rechtfertigten.