Zu berücksichtigen seien insbesondere die Interessen der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer auf beiden Seiten des Fliessgewässers. Auch private Interessen könnten für eine asymmetrische Gewässerraumfestlegung sprechen. Bei einer symmetrischen Gewässerraumfestlegung der Abschnitte r. und t. würden das Restaurant C. und die Liegenschaft G. teilweise im Gewässerraum zu liegen kommen. Ein Wiederaufbau und ein Neubau wären damit ausgeschlossen. Sowohl das Restaurant C. als auch das Gebäude G. dienten gastronomischen Zwecken.