4.2. Die Standeskommission erwog diesbezüglich, dass der Gewässerraum in Ausnahmesituationen asymmetrisch ausgeschieden werden könne, auch zu Lasten der Landwirtschaft. Als solche Ausnahmesituationen zählten insbesondere spezielle Überbauungssituationen oder Situationen, bei denen es für den Erhalt einer sinnvollen Bewirtschaftung notwendig sei. In jedem Fall sei bei einer asymmetrischen Ausscheidung eine Interessenabwägung vorzunehmen. Zu berücksichtigen seien insbesondere die Interessen der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer auf beiden Seiten des Fliessgewässers.