Danach gälten die Vorschriften für Anlagen nach Art. 41c Abs. 1 und 2 GSchV entlang von Gewässern auf einem beidseitigen Streifen mit einer Breite von je acht Metern plus die Breite der bestehenden Gerinnesohle bei Fliessgewässern mit einer Gerinnesohle bis zwölf Metern Breite und von zwanzig Metern bei Fliessgewässern mit einer bestehenden Gerinnesohle von mehr als zwölf Metern Breite. Ziel der Standeskommission sei es, mit dem Gewässerraumlinienplan Y. und dem Kantonalen Nutzungsplan X. den derzeitigen rechtswidrigen Zustand zu legalisieren.