Im Übrigen sei festzuhalten, dass ein erheblicher Teil der touristischen Nutzungen auf der rechten Seite des Bachs U. derzeit aufgrund der Raumplanungs- und Baugesetzgebung unzulässig sei. So verstiessen die unbewilligten Parkplätze auf den Wiesen sowohl gegen das Raumplanungs- und Baurecht als auch gegen die Umweltschutzgesetzgebung und ein erheblicher Teil der Bauten und Anlagen auf der rechten Seite des Bachs U. liege im Gewässerraum gemäss den Übergangsbestimmungen zur Änderung der Gewässerschutzverordnung vom 4. Mai 2011. Danach gälten die Vorschriften für Anlagen nach Art.