Um die natürlichen Funktionen des Gewässerraums zu gewährleisten, gebe es gute Gründe, um zumindest im Bereich des Mindestgewässerraums keine asymmetrische Ausscheidung vorzunehmen. Bestehende Bauten seien mit dem Gewässerraum nicht zu umfahren, sondern in den Gewässerraum einzubeziehen. Im Übrigen sei festzuhalten, dass ein erheblicher Teil der touristischen Nutzungen auf der rechten Seite des Bachs U. derzeit aufgrund der Raumplanungs- und Baugesetzgebung unzulässig sei.