a BV verstosse. Die landwirtschaftliche Nutzung des Gewässerraums sei gemäss Art. 41c Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 4 GSchV derart eingeschränkt, dass von einer einigermassen wirtschaftlichen Nutzung nicht mehr gesprochen werden könne. Daran änderten auch die Direktzahlungen für extensiv genutzte Flächen nichts. Sodann komme es auch zu bedeutsamen zusätzlichen Ertragsausfällen. Für eine asymmetrische Ausscheidung bestünden Grenzen. Um die natürlichen Funktionen des Gewässerraums zu gewährleisten, gebe es gute Gründe, um zumindest im Bereich des Mindestgewässerraums keine asymmetrische Ausscheidung vorzunehmen.