Die Standeskommission habe die Gewichtung der Interessen fehlerhaft vorgenommen. Die Massnahmen zur ökologischen Aufwertung des Bachs U. sollen zudem in erster Linie auf der linken Bachseite erfolgen, damit die Überbauung auf der rechten Bachseite davon nicht tangiert werde. Auch hier gäben die Vorinstanzen den privaten Interessen der Grundeigentümer auf der rechten Bachseite in rechtsfehlerhafter Weise den Vorzug. Nur die wirtschaftlichen Interessen seien berücksichtigt worden, dem durch die Bundesverfassung garantierte Schutz des landwirtschaftlichen Kulturlandes werde keine Rechnung getragen, was gegen Art. 104a Abs. 1 lit. a BV verstosse.