9 - 13 auf der rechten Seite des Bachs U. zu ermöglichen. Diese Erweiterungsmöglichkeiten lägen einzig im privaten Interesse der entsprechenden Grundeigentümer. Es treffe zwar zu, dass ein öffentliches Interesse am Tourismus sowie an Anlagen für die Freizeit und zu Erholungszwecken bestehe. Dasselbe gelte aber auch für die landwirtschaftliche Nutzung des Kulturlandes des Beschwerdeführers auf der linken Seite des Bachs U. Die Standeskommission habe die Gewichtung der Interessen fehlerhaft vorgenommen.