3.6. Der Beschwerdeführer bestreitet die Festlegung der Gerinnesohlenbreite nicht konkret, sondern macht pauschal geltend, es hätte eine Messung vor Ort stattfinden sollen. Es ist damit weder aus den Ausführungen des Beschwerdeführers noch aufgrund der Verfahrensakten oder den Angaben im Geoportal ersichtlich, inwiefern die Herleitung der minimalen Breite des Gewässerraums fehlerhaft sein sollte. Sie ist im Gegenteil nachvollziehbar und entspricht den gesetzlichen Grundlagen, weshalb daran festzuhalten ist. Eine Überprüfung resp. Messung vor Ort muss ohne Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Berechnung nicht erfolgen.