Daraus sei die natürliche Gerinnesohlenbreite abzuleiten. Im Bereich Z. seien sämtliche Gewässerabschnitte in ihrer Breitenvariabilität eingeschränkt, weshalb die tatsächliche Gerinnesohlenbreite mit dem Korrekturfaktor 1.5 zu multiplizieren sei. Daraus folge eine natürliche Gerinnesohlenbreite von 9m resp. 9.75m. Gestützt auf Art. 41a Abs. 2 lit. b GschV resultiere damit für den Abschnitt r. ein Gewässerraum von 29.50m und für die Abschnitte s. und t. je ein solcher von 31.38m (2,5-fache Breite zuzüglich 7m).