Gemäss Art. 41a Abs. 4 GSchV kann die Breite des Gewässerraums, soweit der Hochwasserschutz gewährleistet ist, einerseits den baulichen Gegebenheiten in dicht überbauten Gebieten (lit. a), andererseits den topografischen Verhältnissen in Gewässerabschnitten, in denen das Gewässer den Talboden weitgehend ausfüllt und die beidseitig von Hängen gesäumt sind oder deren Steilheit keine landwirtschaftliche Bewirtschaftung zulässt (lit. b), angepasst werden.