3.3. Für Fliessgewässer hält Art. 41a Abs. 2 GschV – unter Vorbehalt des vorliegend nicht einschlägigen Abs. 1 – fest, dass die Breite des Gewässerraums bei einer Gerinnesohle von weniger als 2m natürlicher Breite mindestens 11m und bei einer Gerinnesohle von 2–15m natürlicher Breite mindestens die 2,5-fache Breite der Gerinnesohle plus 7m betragen müsse. Die nach den Absätzen 1 und 2 berechnete Breite des Gewässerraums muss unter den in Abs. 3 genannten Voraussetzungen erhöht werden. Gemäss Art.