3.2. Dem Bau- und Umweltdepartement als zuständiger Behörde nach Art. 9 WBauG stehen bei der Ausscheidung von Gewässerräumen Handlungsspielräume zu. Es hat die Interessen gegeneinander abzuwägen, indem es die betroffenen Interessen ermittelt, beurteilt und auf Grund der Beurteilung im Entscheid möglichst umfassend berücksichtigt (vgl. FRITZSCHE, Kommentar zum Gewässerschutzgesetz, 2016, Art. 36a N 39). Zur einheitlichen Umsetzung der Gewässerraumausscheidung hat das Bau- und Umweltdepartement den Leitfaden zur Ausscheidung des Gewässerraums Appenzell Innerrhoden