Um kleine Abschnitte und damit stark wechselnde Gewässerraumbreiten zu vermeiden, seien die Gewässerabschnitte möglichst grossräumig eingeteilt worden. Das Bau- und Umweltdepartement habe im Einspracheentscheid nachvollziehbar erläutert, wie aus den Daten des ökomorphologischen Datensatzes die Gewässerraumbreiten für die Abschnitte r., s. und t. hergeleitet worden seien. Der Beschwerdeführer nenne auch keine Gründe, weshalb die Zusammenlegung der kleineren Abschnitte und die Herleitung der Gerinnesohlenbreiten nicht korrekt sein sollten.