Dasselbe gelte für die Bestimmung der Breitenvariabilität des Bachs U. und die Festlegung der Korrekturfaktoren. Weil die Gerinnsohlenbreite nicht durch Messungen vor Ort ermittelt worden seien, bestreite der Beschwerdeführer auch, dass die gesetzlich vorgesehene Breite des Gewässerraums richtig berechnet worden sei.