1. 1.1. Der Beschwerdeführer verlangt im Wesentlichen, dass nur ein minimaler Gewässerraum festgelegt und dieser Gewässerraum gleichmässig auf beiden Seiten des Bachs U. ausgeschieden wird. Er bestreitet zudem, dass die Gerinnsohlenbreite des Bachs U. vom Bau- und Umweltdepartement korrekt ermittelt worden sei, basierten doch die Zahlen nicht auf Messungen vor Ort, sondern auf dem Ökomorphologie-Datensatz aus dem Geoportal, ohne dass eine Überprüfung vor Ort erfolgt sei. Dasselbe gelte für die Bestimmung der Breitenvariabilität des Bachs U. und die Festlegung der Korrekturfaktoren.