6 - 13 Umweltdepartement, welches für die Festlegung des Gewässerraums zuständig ist, nicht anders verfügen konnte als die ihr übergeordnete Standeskommission, welche in der Folge für die Bearbeitung des Rekurses zuständig war. Insoweit besteht im Hinblick auf das Koordinationsgebot noch Potenzial zur Verbesserung solcher Verfahren (vgl. zum Ganzen: AEMISEGGER, URP/DEP/DAP 2024-5, «Chrüzlen IV» - Das Koordinationsprinzip bei komplexen Vorhaben, S. 520-534, m.w.H.). III.