Eine optimale Koordination liegt damit zwar nicht vor. Eine formelle und inhaltliche Koordination wurde mit dem gemeinsamen Mitwirkungsverfahren, der gemeinsamen Planauflage des Gewässerraumlinienplans Y. und des Kantonalen Nutzungsplans X. und der Sistierung der Einspracheverfahren betreffend den Kantonalen Nutzungsplan X. eingehalten. Gestützt auf diese Erwägungen resultiert aufgrund der vorgängigen Gewässerraumfestlegung keine unzureichende Abstimmung mit dem Kantonalen Nutzungsplan.