RPG kann vorliegend nicht festgestellt werden. Eine vorgängige Gewässerraumfestlegung führt nicht zu einem sachlich unhaltbaren Ergebnis. Die vorgängige Gewässerraumfestlegung mit unterschiedlicher Rechtsmittelinstanz ist auch zulässig, da es sich um eine generelle Planung und nicht um konkrete Verfügungen gemäss Art. 33 Abs. 4 RPG handelt. Der Gewässerraum konnte entsprechend den kantonalen gesetzlichen Regelungen nicht im Rahmen des Kantonalen Nutzungsplans festgelegt werden. Eine optimale Koordination liegt damit zwar nicht vor.