Die Ausscheidung des Gewässerraums muss damit zwingend vorgängig oder koordiniert erfolgen. Eine umfassende Koordination wird sodann, wie die Standeskommission richtig ausführte, von der Rechtsprechung nicht gefordert. Nur untrennbar miteinander verbundene Rechtsfragen, deren verfahrensrechtlich getrennte Behandlung zu sachlich unhaltbaren Ergebnissen führen würde, unterliegen der inhaltlichen und verfahrensmässigen Koordinationspflicht (vgl. BGE 137 II 182 E. 3.7.4.3.; BGE 117 Ib 35 E. 3.e). Eine Verletzung der Verfahrenskoordination gemäss Art. 25a RPG respektive Art. 33 Abs. 4 RPG kann vorliegend nicht festgestellt werden.