46 GschV zielen auf die Berücksichtigung der den Gewässerraum betreffenden Festlegungen im Rahmen der Nutzungsplanung ab, jedoch nicht zwingend auf eine Koordination in umgekehrter Richtung (vgl. BPUK, LDK, BAFU, ARE, BLW [Hrsg.], Arbeitshilfe Gewässerraum, 2019, Modul 2 S. 20 ff.). Dies erscheint auch mit Blick darauf, dass die Festlegung des Gewässerraums eigentlich bis zum 31. Dezember 2018 hätte erfolgen sollen (vgl. Übergangsbestimmung der GSchV zur Änderung vom 4. Mai 2011, Abs. 1), als richtig. Die Ausscheidung des Gewässerraums muss damit zwingend vorgängig oder koordiniert erfolgen.