50 Abs. 1 lit. d VerwVG) und beim Kantonalen Nutzungsplan die Standeskommission (vgl. Art. 21 Abs. 3 BauG) zuständig. Es bestehen somit getrennte Zuständigkeiten und die Verfahren wurden korrekt nach den jeweiligen kantonalen Normen durchgeführt. Die Vorgaben gemäss Art. 36a Abs. 3 GschG und Art. 46 GschV zielen auf die Berücksichtigung der den Gewässerraum betreffenden Festlegungen im Rahmen der Nutzungsplanung ab, jedoch nicht zwingend auf eine Koordination in umgekehrter Richtung (vgl. BPUK, LDK, BAFU, ARE, BLW [Hrsg.], Arbeitshilfe Gewässerraum, 2019, Modul 2 S. 20 ff.).