6.4. Das Bau- und Umweltdepartement legt den Gewässerraum fest, indem es einen Gewässerraumlinienplan erlässt (Art. 9 Abs. 1 des Wasserbaugesetzes des Kantons Appenzell I.Rh. [WBauG]; GS 721.000). Der Gewässerraumlinienplan geht allen anderen Abstandsvorschriften vor (Art. 9 Abs. 4 WBauG). Für die Festlegung eines kantonalen Nutzungsplans ist nach Art. 12 Abs. 1 des Baugesetzes des Kantons Appenzell I.Rh. (BauG; GS 700.000) die Standeskommission zuständig, unter Vorbehalt des Grossen Rates. Für die Behandlung der Rechtsmittel ist beim Gewässerraumlinienplan das Bau- und Umweltdepartement (vgl. Art. 9 Abs. 3 WBauG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 lit.