SR 814.201) hält sodann fest, dass die Kantone die Massnahmen nach dieser Verordnung soweit erforderlich aufeinander und mit Massnahmen aus anderen Bereichen abstimmen und ausserdem für eine Koordination der Massnahmen mit den Nachbarkantonen sorgen (Abs. 1). Auch haben die Kantone bei der Erstellung der Richt- und Nutzungsplanung die Planungen nach der GSchV zu berücksichtigen (Abs. 1bis).