5 - 13 Gemäss Art. 36a Abs. 3 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (GschG; SR 814.20) sorgen die Kantone dafür, dass der Gewässerraum bei der Richtund Nutzungsplanung berücksichtigt sowie extensiv gestaltet und bewirtschaftet wird. Art. 46 der Gewässerschutzverordnung (GschV; SR 814.201) hält sodann fest, dass die Kantone die Massnahmen nach dieser Verordnung soweit erforderlich aufeinander und mit Massnahmen aus anderen Bereichen abstimmen und ausserdem für eine Koordination der Massnahmen mit den Nachbarkantonen sorgen (Abs. 1).