Diese Grundsätze sind auf das Nutzungsplanverfahren sinngemäss anwendbar (Abs. 4). Für die Anfechtungen von Verfügungen kantonaler Behörden, auf welche Artikel 25a Abs. 1 Anwendung findet, sind einheitliche Rechtsmittelinstanzen vorzusehen (Art. 33 Abs. 4 RPG).