Aufgrund dieses Umstands stehe eine Koordination überhaupt zur Diskussion. Wären die Gewässerräume bereits früher festgelegt worden, wäre eine Koordination gar nicht erst möglich. Art. 46 Abs. 1bis GSchV halte fest, dass die Kantone bei der Erstellung der Richt- und Nutzungsplanung die Planung nach der Gewässerschutzverordnung zu berücksichtigen hätten. Genau dieser Pflicht komme die Vorinstanz nach, indem sie das Verfahren betreffend den Kantonalen Nutzungsplan X. sistiere, bis der Gewässerraum rechtskräftig festgelegt sei.