In der Vernehmlassung zur Beschwerde führte die Standeskommission zur Verfahrenskoordination ergänzend aus, Art. 36a GSchG und damit der Auftrag an die Kantone, die Gewässerräume festzulegen, sei bereits am 1. Januar 2011 in Kraft getreten. Gemäss den Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 4. Mai 2011 hätten die Kantone die Gewässerräume bis zum 31. Dezember 2018 festlegen sollen. Wie in vielen anderen Kantonen auch, sei die Gewässerraumfestlegung im Kanton Appenzell I.Rh. noch nicht abgeschlossen. Aufgrund dieses Umstands stehe eine Koordination überhaupt zur Diskussion.