Überdies verlange Art. 33 Abs. 4 RPG lediglich einheitliche Rechtsmittelinstanzen für die Anfechtung von Verfügungen kantonaler Behörden, auf welche Art. 25a Abs. 1 RPG Anwendung finde. Darunter fielen Nutzungsplanverfahren nur, wenn in deren Zusammenhang gleichzeitig Verfügungen zu erlassen seien. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Die Pläne seien zwar konkret, aber generell. Es liege keine auf den Einzelfall ausgerichtete Verfügung vor. Damit seien keine einheitliche Rechtsmittelinstanzen erforderlich.