Mit der Sistierung der Einspracheverfahren bezüglich des Kantonalen Nutzungsplans X. bis zur rechtsverbindlichen Festlegung des Gewässerraums Z. werde zum einen verhindert, dass widersprüchliche Entscheide ergingen und zum anderen, dass der Kantonale Nutzungsplan nachträglich an den Gewässerraum angepasst werden müsse. Mit der gleichzeitigen Auflage der beiden Verfahren und der Sistierung des Verfahrens betreffend den Kantonalen Nutzungsplan sei die Vorinstanz der Koordinationspflicht genügend nachgekommen. Mit diesem Vorgehen werde auch die Verwirklichung des Bundesrechts nicht verunmöglicht oder wesentlich erschwert. Überdies verlange Art.