Zugleich hätte die vorhandene Situation mit den bestehenden Bauten und Anlagen, insbesondere mit der Talstation der Luftseilbahn H., der Liegenschaft G. und dem Restaurant C. Einfluss auf die Gewässerraumausscheidung. Zu beachten sei auch, dass die Gewässerraumlinien auch ohne Kantonalen Nutzungsplan auszuscheiden seien. Mit der Sistierung der Einspracheverfahren bezüglich des Kantonalen Nutzungsplans X. bis zur rechtsverbindlichen Festlegung des Gewässerraums Z. werde zum einen verhindert, dass widersprüchliche Entscheide ergingen und zum anderen, dass der Kantonale Nutzungsplan nachträglich an den Gewässerraum angepasst werden müsse.